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Spring Werbeagentur
 

SPRING
Marketing Werbung Öffentlichkeitsarbeit
Rolandstraße 6
D-49078 Osnabrück

Tel.: 0541 9450009
Fax: 0541 445981

E-Mail: info@spring-werbeagentur.de

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines
Für sämtliche Geschäfte zwischen unseren Auftraggebern und der Spring Werbeagentur gelten ausschließlich nachstehende allgemeine Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns ausdrücklich anerkannt werden.

§ 2 Vertragsschluss
Angebote der Spring Werbeagentur sind freibleibend.

§ 3 Leistung und Honorar
Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Spring Werbeagentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Spring Werbeagentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Alle Leistungen der Spring Werbeagentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Dies gilt insbesondere für alle Nebenleistungen. Alle der Spring Werbeagentur erwachsenen Barauslagen sind vom Auftraggeber zu ersetzen. Kostenvoranschläge sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Spring Werbeagentur schriftlich veranschlagten Kosten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Spring Werbeagentur den Auftraggeber unverzüglich auf die höheren Kosten hinweisen. Für die nach Auftragserteilung durchgeführten Arbeiten der Spring Werbeagentur steht der Spring Werbeagentur eine angemessene Vergütung zu, auch wenn der Vertrag vorzeitig beendet wird. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirkt der Auftraggeber keinerlei Rechte. Nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und dergleichen sind der Spring Werbeagentur zurückzugeben.

§ 4 Präsentation
Die Vergütung für Entwürfe, Reinzeichnungen und Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Designleistungen SDSt/AGD in der jeweils gültigen Fassung, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, soweit nichts anderes vereinbart ist.

§ 5 Eigentumsrecht, Nutzungsrechte und Vertragsstrafe
1. Alle Leistungen der Spring Werbeagentur einschließlich Skizzen, Vorentwürfe, Konzepte oder andere Werkstücke bleiben im Eigentum der Spring Werbeagentur und können jederzeit zurückverlangt werden.
2. Der Auftraggeber erwirkt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung zum vereinbarten Zweck, im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung darf der Auftraggeber die Leistungen der Spring Werbeagentur nur selbst und nur für die Dauer des Vertrages nutzen. Für die Nutzung von Leistungen der Spring Werbeagentur, die diese im Rahmen des erteilten Auftrages erbracht hat, ist grundsätzlich die Zustimmung der Spring Werbeagentur einzuholen. Entwürfe, Reinzeichnungen oder Computerdateien dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung der Spring Werbeagentur weder im Original, noch bei Reproduktion verändert werden. Nachahmungen, auch von Teilen, sind ohne Zustimmung der Spring Werbeagentur nicht erlaubt.
3. Werden Leistungen der Agentur in größerem Umfang als ursprünglich vereinbart genutzt, ist die Agentur berechtigt, die Differenz zwischen der auf der Grundlage des Tarifvertrages für Designleistungen SDSt/AGD ermittelten Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich vereinbarten Vergütung zu verlangen.

§ 6 Arbeitsmittel
Die Spring Werbeagentur ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt werden, an den Auftraggeber herauszugeben. Das gleiche gilt für Lithografien, Druckunterlagen und andere Arbeitsmittel. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdateien oder anderen Arbeitsmitteln, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Die Spring Werbeagentur ist nicht verpflichtet, Arbeitsmittel wie Computerdateien, Lithografien, Druckunterlagen usw. zu archivieren, es sei denn, der Auftraggeber hat hierzu einen speziellen Auftrag erteilt.

§ 7 Kennzeichnung
Die Spring Werbeagentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Spring Werbeagentur hinzuweisen, ohne dass dem Auftraggeber dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

§ 8 Prüfungspflicht des Auftraggebers
Alle Leistungen der Spring Werbeagentur (Vorentwürfe, Skizzen, Blaupausen usw.) sind vom Auftraggeber zu überprüfen und innerhalb von einer Woche nach Zustellung freizugeben. Die Leistungen der Spring Werbeagentur gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung der Unterlagen die Leistungen beanstandet. Die Spring Werbeagentur verpflichtet sich, den Kunden in dem Schreiben, mit dem die Unterlagen zugestellt werden, gesondert auf die Bedeutung der 2-Wochenfrist hinzuweisen.

§ 9 Termine
Die Angabe eines Termins erfolgt nach bestem Ermessen und verlängert sich angemessen, wenn der Auftraggeber seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt. Eine Verpflichtung der Spring Werbeagentur zur Leistung von Schadenersatz aus dem Gesichtspunkt des Verzuges besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 10 Haftung
Die Agentur haftet – außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 11 Urheberrecht
Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Dies gilt auch dann als vereinbart, soweit die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Gerichtsstand ist, soweit der Auftraggeber Unternehmer ist, der Geschäftssitz der Spring Werbeagentur.

§ 13 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.

Osnabrück, den 17. September 2008